Landegebühren
in Euro € inkl. MwSt. ohne Kurbeitrag
MTOW | |
---|---|
UL | 11,00 |
0001-1000 | 12,00 |
1001-1200 | 15,00 |
1201-1400 | 22,00 |
1401-1600 | 27,00 |
1601-2000 | 30,00 |
2001-3000 | 54,00 |
3001-4000 | 94,00 |
4001-5000 | 117,50 |
5001-6000 | 141,00 |
Ab- & Unterstellgebühren
€ inkl. MwSt, Preis pro Nacht
MTOW | Abstellfläche | Hangar |
---|---|---|
0001-1000 +UL | 7,00 | 14,00 |
1001-1200 | 8,00 | 16,00 |
1201-1400 | 9,00 | 18,00 |
1401-1600 | 10,00 | 20,00 |
1601-2000 | 11,00 | 22,00 |
2001-3000 | 13,00 | 26,00 |
3001-4000 | 32,00 | 64,00 |
4001-5000 | 40,00 | 80,00 |
5001-6000 | 48,00 | 96,00 |

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Entgeltordnung der WANGEROOGER FLUGHAFEN GMBH für den Verkehrslandeplatz Wangerooge (EDWG)

T e i l I
Landeentgelt
1. Für die Landung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Sie ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). In den unter Ziff. 2.1 ausgewiesenen Landeentgelten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 % bereits enthalten.
Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar an-schließendem Durchstarten („touch and go“) zu entrichten.
Kein Landeentgelt ist für die Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen.
2. Das Landeentgelt für Flächenflugzeuge, Drehflügler und Reisemotorsegler bemisst sich nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht.
2.1 Das Landeentgelt beträgt incl. MwSt.
2.1.1 - bei einem Höchstabfluggewicht bis 3000 kg im Gewichtsbereich
bis 1.000 kg 12,00 €
über 1.000 kg bis 1.200 kg 15,00 €
über 1.200 kg bis 1.400 kg 22,00 €
über 1.400 kg bis 1.600 kg 27,00 €
über 1.600 kg bis 2.000 kg 30,00 €
über 2.000 kg bis 3.000 kg 54,00 €
2.1.2 - bei einem Höchstabfluggewicht über 3000 kg
für jede angefangene 1000 kg 23,50 €
2.1.3 - für Ultraleicht-Luftfahrzeuge wird ein Landeentgelt von 11,00 € erhoben.
2.2 Bei Landungen außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten sind für alle Luftfahrzeuge die vollen, dem jeweiligen Höchstabfluggewicht entsprechenden Landeentgelte zuzüglich PPR-Gebühren von 40,00 € pro angefangene 30 Minuten zu entrichten.
2.3 Für Schul- und Einweisungsflüge können Ermäßigungen gewährt werden, sofern Starts oder Landungen nicht außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen.
Das ermäßigte Landeentgelt beträgt
- für Luftfahrzeuge bei Schul- und Einweisungsflügen 50% der nach 2.1 maßgebenden Sätze, mindestens jedoch 10,00 €
Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrtschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder zusätzlicher Berechtigungen im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal LuftPersV / Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 notwendig sind. Für die Inanspruchnahme der Entgeltermäßigung sind beweiskräftige Dokumente (Flugbuch, Ausbildungsvertrag, etc.) vorzulegen.
Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Sinne der LuftPersV / Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchführen muss.
Flüge zum Vertrautmachen mit einem Luftfahrzeug, Prüfungsflüge, Checkflüge oder Übungsflüge mit Fluglehrern fallen nicht unter diese Regelung.
2.4 Keine Landeentgelte sind zu entrichten bei
- Notlandungen – sofern der Flugplatz nicht ohnehin planmäßiger Zielflugplatz ist – wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug.
(Ausweich- und Sicherheitslandungen sind keine Notlandungen)
- Landungen des Such-, Einsatz- und Rettungsdienstes der Bundeswehr, Polizei.
2.5 Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder der Länder der BRD sind keine Landeentgelte zu entrichten. Diese Landeentgeltbefreiung gilt nur für Luftfahrzeuge bis 5700 kg Höchstabfluggewicht, die von einem Bediensteten einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden, sofern für jeden Flug eine amtliche Luftfahrtbehörden-Dienstflug Bescheinigung vorgelegt wird.
T e i l II
Abstellentgelte
3. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltordnung zu entrichten. Das Abstellentgelt ist zu entrichten, wenn das Luftfahrzeug über Nacht abgestellt wird.
Das Abstellentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. In den aufgeführten Beträgen ist die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer von z.Zt. 19 % bereits enthalten.
4. Für Flugzeuge, Drehflügler, Reisemotorsegler und Ultraleicht-Luftfahrzeugen bemisst sich das Abstellentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht.
4.1 Das Abstellentgelt beträgt je Nacht
4.1.1 - bei einem Höchstabfluggewicht bis 3000 kg
bis 1000 kg 7,00 €
über 1000 kg bis 1200 kg 8,00 €
über 1200 kg bis 1400 kg 9,00 €
über 1400 kg bis 1600 kg 10,00 €
über 1600 kg bis 2000 kg 11,00 €
über 2000 kg bis 3000 kg 13,00 €
4.1.2 - bei einem Höchstabfluggewicht über 3000 kg
für jede angefangene 1000 kg 8,00€
T e i l III
5. Die Lande- und Abstellentgelte können in besonderen Fällen ermäßigt oder pauschaliert werden. Hierüber entscheidet bei andauernder Ermäßigung die Gesellschafterversammlung der Wangerooger Flughafen GmbH und in Einzelfällen die Geschäftsführung, ohne dass hierauf ein Anspruch darauf besteht.
6. Unterstellung in der Flugzeughalle
6.1 Das Abstellentgelt für einen Stellplatz in der Flugzeughalle (Unterstellung) beträgt für jede Nacht das Zweifache des normalen Abstellentgeltes nach Teil II Ziff. 4.1.
6.2 Bei der Unterstellung von Flugzeugen in der Halle über einen Monat hinaus kann je nach Dauer der Unterstellung ein angemessener Pauschalbetrag vereinbart werden.
7.1 Für regelmäßige Kunden besteht die Möglichkeit der Rechnungslegung in Sammelrechnungen am Monatsende verbunden mit einer Einzugsermächtigung der fälligen Rechnungsbeträge. Dieser Service ist für gewerbliche Kunden generell kostenfrei.
7.2 Für Sammelrechnungen, die einen Gesamtbetrag von 100,00 € nicht überschreiten, wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5,00 € je Rechnung erhoben.
8. Diese Entgeltordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft. Die bisherige Entgeltordnung des Verkehrslandeplatzes Wangerooge tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
- Eine von der Luftfahrtbehörde genehmigten Ausfertigung der Entgeltordnung liegt im Original zur Einsichtnahme im Pilotenvorbereitungsraum des VLP Wangerooge aus -